Urlaub in Österreich oder doch am Meer? In Corona-Zeiten sind viele verunsichert: Was darf man, was darf man nicht? Kann eine Auslandsreise Folgen im Job haben? Die Arbeiterkammer sagt, was Sache ist.
Wer heuer einen Sommer-Urlaub im Ausland geplant hat, kann diesen auch antreten – aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es im Regelfall keine Einwände. Denn nach einem Auslandsaufenthalt darf es keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben.
Selbst wenn der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aufgrund einer Corona-Erkrankung oder aufgrund eines Corona-Verdachts in Österreich in Quarantäne muss, ist nichts zu befürchten. Das Entgelt wird vom Arbeitgeber weiterbezahlt, dieser bekommt es vom Staat zurück.
Regeln müssen eingehalten werden
Punkto Verhalten gilt im Ausland selbstverständlich das, was auch in Österreich gilt: Die für die Situation geltenden Regeln müssen eingehalten werden. Wenn also im Urlaub an gewissen Plätzen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgeschrieben ist, dann muss man sich daranhalten – ebenso an vorgeschriebene Mindestabstände.
Hier ein paar Do’s and Dont’s
Do
Schwimmen, plantschen, wandern im Familienverbund
Don’t
Mit der halben Strandbar aus dem gleichen Sagria-Kübel trinken – noch dazu mit nur einem Strohhalm
Do
Sehenswürdigkeiten besuchen – Mindestabstand beachten
Don’t
Auf der überfüllten Tanzfläche laut mitsingend abtanzen
Reisen in Gebiete mit Sicherheitsstufe 1 bis 4
Werden die vorgeschriebenen Regeln nicht eingehalten und es kommt noch am Urlaubsort zu einem Corona-Krankenstand, gibt es keine Entgeltfortzahlung, ein Kündigungsgrund ist das aber nicht. Und: Der Dienstgeber/die Dienstgeberin muss das nicht korrekte Verhalten beweisen können. Diese Regelung gilt für Reisen in Gebiete und Länder mit Sicherheitsstufe 1 bis 4.
Reisen in Gebiete der Sicherheitsstufe 5 oder 6
Wer in Länder oder Gebiete der Sicherheitsstufe 5 oder 6 fährt und vor Ort an Corona erkrankt, erhält für den Krankenstand am Urlaubsort keine Entgeltfortzahlung. Kündigungsgrund ist dies jedoch keiner.
Wichtig ist auch: Sie müssen dem Unternehmen nicht bekannt geben, wohin die Reise geht. Beschäftigte sind nur verpflichtet, auf Anfrage nach dem Urlaub mitzuteilen, ob sie in einem Gebiet waren, für das eine Reisewarnung gilt. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gewisse Verhaltenswünsche wie etwa Homeoffice oder Einzelbüro für einen gewissen Zeitraum äußern. Aber auch in diesem Fall gilt: Es kann keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen geben. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann auch eine
Reiseversicherung abschließen.
Video: In Ibiza und am Wörthersee – beim Arbeitsrecht ist alles okay!
Auslandsreisen im Sommer können keine Konsequenzen im Job haben. Trotzdem gilt: Bitte halten Sie sich an die geltenden Regeln, wie z.B. Abstand oder Masken. Was Sie beachten müssen? Schauen Sie sich das Video an!