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Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV
 
03.12.2012

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV 15 jährige Bindungsfrist ist unwirksam

Von Erwin J. Frasl
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des BMASK die Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group wegen mehrerer Vertragsklauseln, nach denen eine Kündigung der staatlich geförderten prämiengeförderten Zukunftsvorsorge erst nach15 Jahren möglich sein sollte. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) seine Judikatur nochmals bestärkt, dass eine so lange Bindung unwirksam ist und daher nach Ablauf einer zehnjährigen Bindung die Zukunftsvorsorge sehr wohl aufgekündigt werden kann.
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Dr. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI, macht darauf aufmerksam, dass nach Ablauf einer zehnjährigen Bindung die Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV) sehr wohl aufgekündigt werden kann
Der Oberste Gerichtshof weist darauf hin, dass die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) die Kündigungsregelungen im Versicherungsvertragsrecht derogieren. Allerdings ist im
Einkommensteuergesetz nur ein Kündigungsausschluss von zehn Jahren vorgesehen. So ist jedenfalls die Wendung "zumindest zehn Jahre" in Paragraf 108g Abs 1 Z 2 EStG zu verstehen.
Für diesen Zeitraum geht daher die Zehn-Jahres-Bindung im EStG der versicherungsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit vor. Nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist hingegen sind die zwingenden Kündigungsrechte Paragraf 165 VersVG zu beachten.
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Vertragsklauseln in Versicherungsverträgen, die für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge eine Bindung von 15 Jahren vorsehen, sind daher gesetzwidrig.  "KonsumentInnen können ihre prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge somit erst nach Ablauf von zehn Jahren kündigen", fasst Dr. Thomas Hirmke, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI, nochmals zusammen. "Schon vor dem Ablauf der zehn Jahre ist aber auch eine Prämienfreistellung möglich."

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